lose Ware – unverpackte Ware

Von | 2. Juni 2016

Lose Ware

Lose Ware oder auch unverpackte Ware genannt, beschreibt all jene Produkte, die nicht von einer festen Verpackung umschlossen sind. Brötchen aus dem Supermarkt bekommt man z.B. in der Bedientheke als Einzelstücke angeboten, sodass jeder Käufer frei über die notwendige Anzahl entscheiden kann. Das Gleiche verhält sich mit Spreewaldgurken oder Rollmöpsen vom Wochenmarkt. Hier wird der Preis nicht unbedingt vom Endgewicht bestimmt, sondern vielmehr durch die Anzahl an erworbenen Produkten der gleichen Gattung. Preisschilder und Etiketten mit Produkthinweisen müssen vom Verkäufer gut sichtbar an der losen Ware angebracht werden, damit zum Beispiel auf Herkunftsländer oder Allergien verwiesen werden kann.

Ausschilderung des Preises

Unverpackte Ware muss genauso bezahlt werden, wie fest eingeschweißte Produkte. Allerdings gestaltet sich die Preisübersicht für den Kunden deutlich schwieriger, zumal die Preisausschilderung nicht gleich als Endpreis anzusehen ist. Brötchen können z.B. pro Stück verkauft werden, sodass der Stückpreis auch gleich der Endpreis ist. Doch vielfach kann die lose Ware nur nach Gewicht / Volumen berechnet werden. Der Grundpreis des Produkts bezieht sich dann entweder auf 100g bzw. 100 Milliliter und wird mittels einer Waage genau bestimmt.

Bezeichnung der Ware

Damit der Kunde auch weiß, um welches Produkt es sich bei der losen Ware handelt, muss dieses mit einer Namensbezeichnung ausgeschildert werden. Bei Obst und Gemüse ist es zwar nicht unbedingt notwendig, macht aber dennoch einen seriösen und guten Eindruck. Nudeln, Brotaufschnitt oder auch Gemüsefleisch haben eine einheitliche nationale Namensgebung und müssen auch so, gut sichtbar für den Kunden, ausgeschildert werden.

Angaben zu Herkunft und Zusatzstoffen

Ob bei der ausgeschilderten losen Ware ein Herkunftsland angegeben werden muss oder nicht, ist grundsätzlich vom Produkt selber abhängig. Bei tierischen Lebensmitteln wie Eier oder Rindfleisch darf auf eine Herkunftsangabe nicht verzichtet werden. Das Gleiche gilt für frisches Obst und Gemüse, wobei hier Ausnahmen gemacht werden dürfen. Frühkartoffeln, Kokosnüsse, Datteln oder Bananen sind nicht kennzeichnungspflichtig und obliegen dem Ermessensspielraum des Verkäufers. Kamen hingegen Zusatzstoffe oder spezielle Behandlungsverfahren bei der Aufzucht / Herstellung zum Tragen, so muss der Käufer augenscheinlich darüber informiert werden. Möglich ist eine knappe Kennzeichnung an der losen Ware selber oder aber eine ausführliche Erläuterung über eine Informationstafel.

Unterteilung in Güteklassen

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln wurde mit dem 1.Juli 2009 drastisch überarbeitet. Einzelne Obst- und Gemüsesorten (Äpfel, Erdbeeren, Kiwis, Nektarinen, Trauben, Zitrusfrüchte, Birnen, Paprika, Pfirsiche, Salate und Tomaten) werden entsprechend ihrer Eigenschaften in folgende Klassen eingestuft: Klasse Extra, Klasse I und Klasse II. Auf alle weiteren Gemüse- und Obstsorten gelten sogenannte Mindesteigenschaften. Dazu zählen folgende Begriffe: ganz, gesund, sauber, ausreichend reif, frei von Fremdstoffen und Schädlingen. Doch letztendlich entscheidet der Kunde darüber, ob er die lose Ware kauft oder nicht.

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